Allgemeine Geschäftsbedingungen

Küchenstudio Hietzing

I. Vertragsabschluß

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, und zwar sowohl für diesen Geschäftsfall als auch für die gesamte weitere Geschäftsbeziehung. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; mündliche Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
  2. Datenschutzbestimmungen wurden gelesen, besprochen und vom Kunden akzeptiert (unterfertig).

II. Lieferung

  1. Alle vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Sollte die Lieferung durch Umstände höherer Gewalt, für welche wir nicht einzustehen haben, verhindert werden, so sind wir für Dauer und den Umfang der Störung von unserer Verpflichtung zur Lieferung befreit und verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Als höhere Gewalt sind z.B. Verzögerungen zu Lieferungen, Streiks, Naturkatastrophen anzusehen.
  2. Wir sind bei Lieferung von Teilmengen und zur jeweiligen Verrechnungen samt Ust. berechtigt.
  3. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 1 Monat überschritten, ist der Besteller – außer in Fällen höherer Gewalt – unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sollte unsere Leistung durch sachlich gerechtfertigte Gründe (z.B. keine Lieferung durch Vorlieferanten) unmöglich geworden sein, sind wie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Lieferfrist berechnet sich vom Tage der endgültigen Klärung des Auftrages (Genehmigung des Kredits bzw. der Kaufpreisfinanzierung, Unterfertigung allfälliger Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Änderungen).
  6. Handelsübliche Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen sowie bei Leder oder Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoff) bleiben vorbehalten. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front und der Seiten. Die Mitverwendung anderer Holz-, Folien- oder Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.
  7. Die angegebenen Maßdaten der zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind annähernd. Geringe Abweichungen sind handelsüblich und zulässig.
  8. Vereinbarte Liefertermine können binnen 30 Tagen vorher kostenfrei geändert werden. Bei nicht fristgerechter Änderung des Liefertermin, muss als Kostenersatz ein Montagetag in Höhe von € 890,– zuzgl. USt. verrechnet werden. Sollte mit dem Hersteller bereits eine fixe Anlieferung zum ursprünglichen Liefertermin vereinbart worden sein, wird zusätzlich eine Lagergebühr von € 150,– zuzgl. USt. wöchentlich fällig.

III. Gewährleistung, Annahme – und Zahlungsverzug

  1. Im Falle von Mängel sind uns diese unverzüglich vom Besteller vorzugsweise schriftlich – nicht jedoch telefonisch – mitzuteilen und uns innerhalb angemessener Frist die Möglichkeit einzuräumen Verbesserung zu bewirken, das Fehlende nachzutragen oder falls dies nicht möglich ist die Sache gegen eine mängelfreie auszutauschen. Sollten wir – aus welchen Gründen auch immer – von diesem Möglichkeiten keinen Gebrauch machen oder eine Verbesserung/Austausch nicht möglich sein, kann eine angemessene Preisminderung verlangt werden und steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen des Schadenersatzes – auch bei Lieferverzug, Verzug der Mängelbehebung etc. – haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Ist der Besteller mit der Zahlung trotz Setzung einer angemessenen, längstens zweiwöchigen, Nachfrist in Verzug und/oder verweigert er die Übernahme unserer Lieferung/Leistung , so können wir den Rücktritt von diesem und allen weiteren Verträgen erklären, die Rückgabe des Liefergegenstandes begehren und diesen samt Zubehör freihändig nicht unter dem durch einen von uns beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Schätzwert veräußern oder selbst übernehmen. Der Schätzwert ist dem Besteller zur Namhaftmachung von Käufern mitzuteilen. Der Verwertungserlös ist nach Abzug aller Kosten einschließlich jener der Schätzung und etwaiger Provisionen mit der Gesamtschuld des Bestellers zu verrechnen.
  3. Unterbleibt die Ausführung einer Bestellung aus Gründen, die auf Seiten des Bestellers gelegen sind, so können wir ein Abstandsgeld in Höhe von 30% des Bruttorechnungsbetrages begehren. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche unsererseits (z.B. für die nicht mögliche Weiterverwendung der nach Maß angefertigten Möbeln) bleiben davon unberührt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen – auch für Teillieferungen – sind sofort nach erfolgter Lieferung bzw. Montage ohne jeden Abzug zahlbar. Zu Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, 1% an Verzugszinsen pro Monat in Rechnung zu stellen. Für jede Mahnung sind wir berechtigt ein Spesenpauschale von € 15,00 und im Falle eines Annahmeverzuges des Bestellers für jede angefangene Woche
    € 150,- zuzgl. USt. an Lagergebühr zu verrechnen.
  2. Der Kaufpreis wird in drei Teilen fällig: Anzahlung, 2. Teilzahlung nach Detailplanung und Endbesprechung und der Restbetrag unmittelbar bei Lieferung/Montage. Erhöht sich im Zuge der Detailplanung der Kaufpreis merklich (über 20%) so hat auch eine wertmäßige Anpassung der bei Auftragserteilung bzw. Kaufvertragsabschluss vereinbarten Anzahlung stattzufinden.
  3. Ist der Besteller bei Teilzahlungsverlangen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen, sind wir berechtigt, unsere eigenen Lieferungen und Leistungen solange zurückzuhalten, bis der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
  4. Bei Ankauf einer Ware durch Kreditaufnahme bzw. Kaufpreisfinanzierung durch uns ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen sowie erforderliche Bürgschaftserklärung zu übergeben. Die Nichtvorlage berechtigt uns vom Vertrag aus Verschulden des Bestellers zurückzutreten.
  5. Zusatzarbeiten und besondere über die Bestellung hinausgehende Arbeiten werden zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu bezahlen.
  6. Außer im Falle der gesetzlichen Rücktrittsrechte wird bei Rücktritt vom Kaufvertrag od. Stornierung durch den Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Gesamtauftragswertes vereinbart.
    V. Eigentumsvorbehalt
  7. Wir behalten uns bis zur gänzlichen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Besteller aus diesem oder anderen Verträgen das Eigentum am Liefergegenstand vor. Der Besteller sagt zu, den Liefergegenstand nicht vor Bezahlung aller unserer Rechnungen weiterzugeben oder zu ver-/bearbeiten. Erfolgt eine Weiterveräußerung mit oder ohne unsere Zustimmung, so ist das Entgelt aus dieser Weiterveräußerung für uns bis zur Höhe unserer offenen Forderung gesondert zu verwahren. Der Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn der Liefergegenstand nicht unmittelbar für ihn selbst sondern für Dritte bestimmt ist und hat er den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  8. Im Falle der Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand beim Besteller oder seinem Verwahrer abzuholen.
  9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rückholung, bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt.

VI. Sonderregelung für Gerätelieferungen

  1. Da wir Planer und Werklieferant für Küchenverbauten sind, hat sich der Bestellter bei Zusatzbeauftragung zur Lieferung von Geräten im Falle von Reklamationen mit der unsererseits namhaft gemachten Firma in Verbindung zu setzen. Diese hat auch in erster Linie die Aufgabe die Küchengeräte zu warten und allfällige Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Erst wenn die durch die unsererseits namhaft gemachte Firma durchgeführten allfälligen Gewährleistungs-/Garantie-Reparaturen an den Geräten erfolglos geblieben sind, hat der Besteller das Recht, sich an uns schad- und klaglos halten.
  2. Der Einbau von Geräten wird ausnahmslos verrechnet. Kundengeräte müssen am Tag der Montage unseren Tischlern übergeben werden.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wien. Alle Vereinbarungen mit den Vertragspartner unterliegen dem österreichischen Recht.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Leistungen ist Wien oder nach Wahl eines Konsumenten der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Der Besteller wurde auf diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen und hat diese mit seiner Unterschrift auf der Bestellung zustimmend zur Kenntnis genommen. Ist einer der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so ist sie im Sinne einer vertragsergänzenden Interpretation durch eine solche zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.